Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CSCS Carsten Schnäkel Computer und Software

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma CSCS Carsten Schnäkel Computer und Software (kurz CSCS) erfolgen auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn CSCS sie schriftlich bestätigt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch CSCS. Die schriftliche Bestätigung kann auch durch Rechnung ersetzt werden.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

3. Die Angestellten der Firma CSCS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben; Ausnahme Herr Carsten Schnäkel.

 

§ 3 Preise

1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich CSCS an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab deren Datum gebunden. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Angebote von CSCS sind freibleibend und unverbindlich. Preiserhöhungen in Folge von Währungsschwankungen werden für noch nicht ausgelieferte Ware an den Kunden weiterberechnet.

3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Umweltpauschale, ggf. Bar-Nachnahme, Transport, Maut, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager Garbsen.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch CSCS steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von CSCS durch Zulieferanten und Hersteller.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die CSCS die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von CSCS zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse bei CSCS, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen CSCS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird CSCS von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich CSCS nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wurde.

4. CSCS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.

6. Soweit das Datum unserer Lieferung oder Leistung auf der Rechnung nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rechnungsdatum

 

§ 5 Annahmeverzug

1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist CSCS berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern.

2. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann CSCS die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. CSCS ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 10 % des vereinbarten Brutto- Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunden zu fordern.

 

§ 6 Liefermenge/ Fehllieferung

Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der CSCS und dem Transporteur schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde bei versehentlich ohne Bestellung des Kundes gelieferte Waren spätestens innerhalb von 14 Tagen CSCS eine solche Fehllieferung anzuzeigen und die Waren zur Rückholung bereit zu halten. Sollte eine solche schriftliche Anzeige einer Fehllieferung nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, gilt diese als genehmigt, so dass der Kunde dazu verpflichtet ist, den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware zu zahlen.

 

§ 7 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Kunde über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von CSCS verlassen hat. Falls der Versand sich ohne Verschulden von CSCS verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine vereinbarte Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

 

§ 8 Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von CSCS entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen nicht an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (Lieferort) durchgeführt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

§ 9 Rücksendung/Nacherfüllungsabwicklung

Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie der Liefer- oder Rechnungsdokumente mit einer genauen Fehlerbeschreibung an CSCS oder, wenn vereinbart, an den Lieferanten einzusenden bzw. anzuliefern.

Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Hiervon ausgenommen ist Verjährung bezüglich der durch die Mängelbeseitigung betroffenen Teile.

Der Kunde ist zu einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten vor Übersendung der Waren gesichert sind. CSCS übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung oder Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bezüglich der zu reparierenden Geräte werden nicht übernommen.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt / Zahlung

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die CSCS aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden CSCS vom Kunden die folgend aufgeführten Sicherheiten gewährt:

2. Die gesamte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der CSCS.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung darf eine etwaige Be- oder Verarbeitung nur in Absprache mit CSCS erfolgen. Sie Bedarf der schriftlichen Genehmigung. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit anderen Waren (z.B. von andren Lieferanten) entsteht für CSCS grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Werte der gelieferten Ware. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er CSCS bereits jetzt das Miteigentum genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für CSCS. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Ware.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber CSCS befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Ware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an CSCS ab. 5. Eine Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

6. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware wird der Kunde auf das Eigentum von CSCS hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

7. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, liegt drohender Zahlungsverzug nahe, ist seine Kreditwürdigkeit gemindert oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist CSCS berechtigt, die Ware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Zu Sicherungszwecken erhält CSCS Zutritt zu den Räumen und Zugang zu den Lieferungs- und Buchhaltungsunterlagen.

8. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch CSCS liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

9. Die Sicherheiten erstrecken sich auch auf Waren, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einseitig im Wege der Erfüllungswahl vom Insolvenzverwalter gefordert und/oder erworben werden. Abtretungen werden angenommen.

10. Die Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort rein Netto fällig.

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Kunden per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

11. Mit gelieferten Leistungen ist entsprechend zu verfahren. Sollten sich mehrere Rechnungen im Verzug befinden werden Zahlungen, sofern diese nicht entsprechend gekennzeichnet wurden, zunächst gegen die offenen Leistungen verrechnet. CSCS ist auch berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, ggf. Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CSCS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

12. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn CSCS über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung. Eventuell eingeräumte Skonti, Boni oder Umsonst als Nachlass gewährte Artikel dürfen nur vorgenommen / behalten werden, wenn alle fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei CSCS ist maßgebend.

13. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

§ 11 Verwendung der Produkte

Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, militärischen Einrichtungen oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion oder zur Herstellung von Waffen vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.

 

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte

Sämtliche für die Produkte bestehenden gewerblichen Schutzrechte sind und bleiben Eigentum der Lieferanten. Jede Benutzung erfordert die Genehmigung durch den entsprechenden Lieferanten.

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Kunden allein zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser Stelle zusichert.

CSCS übernimmt keine Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte

 

§ 13 Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von CSCS zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Dieses gilt auch in umgekehrtem Sinne. CSCS verpflichtet sich ebenfalls Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse, insbesondere über den Mandantenstamm und die Mitarbeiter zu bewahren. Die Angestellten von CSCS sind entsprechend zu belehren und dem Kunden auf verlangen dieser Nachweis zu erbringen.

 

§ 14 Datenschutz und Datenspeicherung

CSCS ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunde selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.